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   RG, 03.02.1927 - III 980/26   

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https://dejure.org/1927,679
RG, 03.02.1927 - III 980/26 (https://dejure.org/1927,679)
RG, Entscheidung vom 03.02.1927 - III 980/26 (https://dejure.org/1927,679)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1927 - III 980/26 (https://dejure.org/1927,679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unterliegen sog. "Transitgeschäfte", bei denen der Gewerbetreibende die Ware, ohne sie auf Lager zu nehmen, weiterverkauft, der Buchungspflicht nach § 6 MetallverkG. von 1923 und von 1926? 2. Greift bezüglich der im MetallverkG. von 1926 weggefallenen Sperrvorschrift ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 183
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Wenn das Reichsgericht in RGSt 61, 183 insbesondere die Buchungspflicht verständlicherweise nur dem Geschäftsinhaber auferlegt, so können daraus Schlüsse auf den Anwendungsbereich des § 5 nicht gezogen werden.
  • BGH, 01.09.1955 - 4 StR 235/55
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  • BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51

    Rechtsmittel

    Der Erlaubnis gemäss § 1 MetGes bedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen selbständige Stellvertreter (zu den Einzelheiten vgl RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356).
  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 463/53

    Rechtsmittel

    Durch die genannten Vorschriften soll die unbedingte Zuverlässigkeit derartiger Eintragungen gewährleistet und eine erfolgreiche Aufklärung und Verfolgung von Metalldiebstählen und Hehlereifällen gewährleistet werden (vgl. auch RGSt 61, 183, 184; 214, 215).
  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 482/52

    Betreiben eines Gewerbes als Altmetallhändler ohne erforderliche Erlaubnis -

    § 6 a.a.O. will eine Handhabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und vor allem der Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalls verfolgen und dieses nötigenfalls festhalten zu können (vgl. RGSt 61, 183).
  • BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung kann als Stellvertreter nur gelten wer entweder den ganzen Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbezweige für Rechnung und im Namen des Betriebsinhabers im übrigen aber selbständig verwaltet und den Inhaber nach aussen vertritt, ohne seiner Aufsicht oder Leitung zu unterstehen (RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356); an dieser Rechtsprechung, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, hält der Senat fest.
  • BGH, 29.08.1952 - 3 StR 358/52

    Rechtsmittel

    § 6 will eine Handhabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und vor allem der Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalls verfolgen und dieses nötigenfalls festhalten zu können (vgl RGSt 61, 183).
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